Wichtig! Wichtig! Wichtig! Wichtig

Merkblatt

1.) Kaufen Sie sich für Ihre Unterlagen einen Ordner und heften

Sie dort alles gewissenhaft ab.

Dies mag banal oder überflüssig erscheinen. Aber wenn Sie erst einmal z.B.

Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt haben und die Angelegenheit

schließlich vor das Sozialgericht gehen muss, werden Sie staunen, wieviel Papier

da mit der Zeit zusammenkommen kann. Auch für eine spätere Suche um Hilfe

(z. B. bei der Selbsthilfegruppe ImARGEn) ist es wichtig, nicht nur für uns, ein

lückenloses Bild Ihrer Angelegenheit zu haben.

Und es ist natürlich auch in Ihrem eigenen Interesse, wichtige Unterlagen schnell

und sicher wieder finden zu können!

2.) Regeln Sie mit den zuständigen Behörden alles schriftlich und geben Sie

sich nie mit nur mündlichen Bescheiden, Auskünften, Absprachen etc.

zufrieden.

Allein schon aus Beweisgründen ist es unbedingt erforderlich, die

Amtshandlungen der Behörde und Ihre eigenen Willensbekundungen

unwiderleglich dokumentiert zu haben. Denn sollte es einmal in einer

Auseinandersetzung »ernst werden« und Sie können sich dann nur auf eine

mündliche Aussage berufen, so wird Ihr Sachbearbeiter gegebenenfalls behaupten,

Sie hätten das damals von ihm Gesagte nur nicht richtig verstanden (alles schon da

gewesen!). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X haben Sie sogar ausdrücklich

einen Rechtsanspruch auf einen schriftlichen Bescheid. Dort heißt es nämlich:

Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn

hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich

verlangt. Und wegen der Wichtigkeit, Vorfälle beweisen zu können, haben Sie

immer ein berechtigtes Interesse! Denn hat eine Behörde Ihnen z.B.

nachweislich (!) eine falsche Auskunft erteilt, so greift ein sogenannter

Amtshaftungsanspruch bzw. ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch und

man muss Ihnen unter Umständen Ersatz leisten. Außerdem muss dieser

Bescheid gemäß § 35 Abs. 1 SGB X (bis auf die dort nachfolgend unter Abs. 2

genannten Ausnahmen) eine Begründung enthalten:

Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch

bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der

Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen,

die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. [...]

Sollte Ihr Sachbearbeiter sich weigern, einen bestimmten Vorfall schriftlich zu

bestätigen, drehen Sie den Spieß einfach um und schreiben ihm einen Brief, in dem

Sie den Vorgang dokumentieren. Am Ende des Schreibens setzen Sie eine Frist

von ca. 2 Wochen und enden dann ungefähr mit den Worten: »Sollte mir bis dahin

von Ihnen auf schriftlichem Wege nichts Gegenteiliges mitgeteilt worden sein,

werde ich dies als Ihre Zustimmung zu meiner Darstellung des Sachverhalts

deuten.« Nun muss er Ihnen antworten, wenn er Ihre Auffassung nicht teilt! Und

sollte er das nur mündlich tun, kann er das später nur schwerlich beweisen.

3.) Verwahren Sie die Umschläge aller Behördenschreiben und

bringen Sie Ihre eigene Post zu den entsprechenden Poststellen der

Verwaltung, um teure und nutzlose Einschreiben zu sparen.

Wenn Sie z.B. gegen einen Bescheid Widerspruch einle gen wollen,kann es

manchmal sehr wichtig sein, das genaue Zugangsdatum des Schreibens beweisen

zu können. Ist Ihnen schon aufgefallen, dass die Standardbescheide, die Sie

erhalten, oft um den Zwanzigsten eines Monats datiert sind, Ihnen aber erst ca. 7

bis 10 Tage später zugestellt werden oder überhaupt kein Datumsvermerk auf dem

Briefumschlag der Behörde vorhanden ist?! Im Gegensatz dazu das Schreiben im

Umschlag ein Datum enthält, welches wesentlich von Ihrem Zugangsdatum

abweicht?!

Was ist in solch einem Fall zu tun? Unseren Erfahrungen nach notiert man sich auf

den Briefumschlag und auf das beiliegende Schreiben den Tag, an dem man

das Schriftstück tatsächlich erhalten hat, zum Beispiel mit folgendem Inhalt:

“Posteingang 11.12.2006“.

Wenn Sie das Zugangsdatum nicht beweisen können, fehlt Ihnen somit locker bis

zu einem Drittel der Zeit, die Sie hier normalerweise zur Vorbereitung und Einlegung

eines Widerspruchs zur Verfügung hätten (meistens 1 Monat). Den Zugang Ihrer

eigenen Schreiben bei Ihrer zuständigen Behörde dokumentieren Sie am billigsten

und einfachsten, indem Sie zunächst von Ihrem kompletten Schreiben

einschließlich aller Anlagen je eine Kopie anfertigen und damit zur entsprechenden

Poststelle gehen. Dort geben Sie das Original zur Weiterleitung an die zuständige

Stelle ab und lassen sich zusätzlich jede der Kopien mit dem Eingangsstempel der

Poststelle (eingestellt auf das aktuelle Datum) abstempeln. Dies genügt, um im

Zweifelsfall zu beweisen, dass Sie Ihre Unterlagen zu einem bestimmten Termin

eingereicht haben. Auch hier sind uns Fälle bekannt, in dem die Behörde

behauptete, ein Widerspruch sei ihr gar nicht zugegangen. Die Betroffenen

verwiesen nunmehr auf die Kopie des Schreibens, auf welcher sich klar und deutlich

der Eingangsstempel der Poststelle befand, und die Behörde musste jetzt den

fristgerechten Zugang des Schreibens akzeptieren! (Maßgeblich zur Wahrung der

Frist ist allerdings der Zugang bei der Behörde oder bei dem Gericht.

Verzögerungen bei der Post fallen in Ihren Risikobereich) Völlig überflüssig und

sinnlose Geldverschwendung ist hingegen die bei »Unerfahrenen« beliebte

Methode, eine Mitteilung an die Behörde per Einschreiben (per Rückschein) zu

schicken, denn ein Einschreiben (Rückschein) dokumentiert nur, dass ein Umschlag

an einem bestimmten Datum zugestellt wurde, sagt aber nichts über den Inhalt des

Schreibens aus. Im Streitfall könnte die Behörde also z.B. behaupten, dass der

Umschlag leer war und Sie vergessen haben, überhaupt etwas hineinzulegen. Es

soll ja schon vorgekommen sein, das entsprechende Unterlagen zwischen

Theaterplatz und Fabrikstraße mehr als 1 Tag unterwegs waren! Wollen Sie für

einen solchen »Service« wirklich noch teuer bezahlen und riskieren, eine wichtige

Frist zu versäumen?!

Grundsatz: „Wenn möglich, dann persönlich!“

4.) Lassen Sie sich bei persönlichem Erscheinen im Amt von einem Beistand

begleiten und unterschreiben Sie dort nie etwas, was Sie nicht in Ruhe

durchgelesen und verstanden haben!

In § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X heißt es ausdrücklich:

Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand

erscheinen. Nutzen Sie dieses Recht und nehmen Sie zu Ihrem Behördengang

Ihren Partner, Freund, einen Bekannten oder vielleicht auch jemanden mit, den Sie

bei einem unserer Treffs kennen gelernt haben. Auch wenn Ihr Begleiter sich nicht

im Sozialrecht auskennen sollte, haben Sie auf jeden Fall für alles, was sich bei

Ihrem Termin ereignen sollte, schon mal einen Zeugen dabei. Das bedeutet nicht,

dass Sie deshalb auf die schriftliche Feststellung aller Sachverhalte verzichten

sollten (siehe oben Punkt 2), aber es stärkt Ihr Auftreten und Ihre Position

gegenüber dem Sachbearbeiter, weil er weiß, dass Sie zumindest über dieses

Ihrer Rechte Bescheid wissen und es auch einfordern. Hier müssen wir leider auf

uns geschilderte Fälle verweisen, bei dem uns Betroffene ihren Sachbearbeiter als

(gelinde gesagt) unverschämt und arrogant beschrieben. Begleitete eines unserer

Gruppenmitglieder die Betroffenen zu ihrem nächsten Termin wurde der

Sachbearbeiter/-rin auf einmal zu einem netten, höflichen und zuvorkommenden

Menschen ...!

Wenn ein Sachbearbeiter nicht in der Lage ist, Ihnen ein Formular etc.

so rechtzeitig zukommen zu lassen, dass Sie sich noch in Ruhe damit

auseinandersetzen können, so soll das sein Problem sein und nicht das Ihre.

Entweder ermöglicht er Ihnen, bei Ihrem Behördentermin alles in Ruhe

durchzulesen und gegebenenfalls nachzufragen, wenn Sie etwas nicht verstanden

haben, oder Sie lassen sich die Unterlagen einfach nur aushändigen, um sie in

Ruhe auf ihre Korrektheit zu überprüfen, zu kopieren (!) oder auch überprüfen zu

lassen.

Und seien Sie auch vorsichtig mit Formularen, die der Sachbearbeiter

»freundlicherweise« schon für Sie ausgefüllt hat. Was ist, wenn dort (wenn auch

versehentlich) etwas Falsches eingetragen wurde?! Man wird es Ihnen später zur

Last legen, denn Sie haben es unterschrieben!

5.) Lassen Sie keine Außendienstmitarbeiter der ARGE, des Sozialamtes und

sogenannte „Beauftragte“ dieser Behörden, unangemeldet in die Wohnung,

sondern bestehen Sie auf einer schriftlichen Anmeldung des Besuches.

Ohne einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss müssen Sie keinen

Fremden in Ihre Wohnung lassen. Im Grundgesetz heißt es in Artikel 13

ausdrücklich:

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge

auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe

angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt

werden.

In der Rechtsprechung ist streitig, ob ein Hausbesuch – z.B. als Gegenstand

einer sogenannten Inaugenscheinnahme im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4

SGB X – zulässig ist bzw. welche Konsequenzen ein »verweigerter«

Hausbesuch hat.

Erzwungen werden kann ein Hausbesuch jedenfalls nicht!

Bei Verweigerung eines Hausbesuchs müssen Sie allerdings damit rechnen,

dass die Behörde die beantragte Leistung mit der Begründung versagt, es

ließe sich der Sachverhalt – und damit der Bedarf – nicht ermitteln. Dann

helfen letztlich nur Widerspruch, Klage bzw. – bei Eilbedürftigkeit – Antrag

auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, um das Ganze dann einer

gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Rückversichern sollten Sie sich

allerdings in jedem Fall beispielsweise durch das Verlangen nach Vorlage

eines Ausweises oder aber durch den Rückruf beim Amt, ob derjenige, der

vor Ihrer Wohnungstür erscheint, tatsächlich vom Amt kommt. Auch sollten

Sie nach Möglichkeit einen Zeugen hinzuziehen, wenn ein Hausbesuch

ansteht. Im Normalfall muss ein Hausbesuch auch rechtzeitig angekündigt


werden.

6.) Schwärzen Sie die Kopien Ihrer Kontoauszüge – soweit

zulässig – und unterschreiben Sie keine Blankoauskunftsvollmacht über Ihr

Konto bzw. Ihre Konten.

Im Normalfall dürfen Sie in Ihren

Kontoauszugskopien bei den Sollbuchungen alle Angaben außer der

Betragshöhe schwärzen. Akzeptiert die Behörde das nicht, so muss Sie

Ihnen gegenüber begründen, warum sie in genau Ihrem Fall auch die

Kenntnis der von Ihnen geschwärzten Daten benötigt. Das Erteilen einer

Auskunftsvollmacht darf normalerweise ebenfalls nicht von Ihnen verlangt

werden. Sollten Sie bereits früher ein solches Formular unterschrieben

haben, so widerrufen Sie es und beantragen dabei gleichzeitig die

Rückgabe an Sie innerhalb von ca. 2 Wochen. Wenn Sie es wollen, teilen

Sie uns mit, ob Sie deshalb Probleme mit dem Amt bekommen haben!

7.) Rechtsmittel und Rechtswege

Nach Erhalt eines Bescheides (Verwaltungsakt) mit dessen Inhalt Sie nicht

einverstanden sind, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen. Dieser

sollte immer in der vorgegebene Frist (1 Monat nach Erhalt des

Verwaltungsaktes à siehe Punkt 3) eingelegt werden. Der Widerspruch muss

innerhalb dieses Monats nach Posteingang bei Ihnen der Behörde

zugehen. Nach den letzten „Rechts“forderungen der Bundesregierung ist

für jede einzelne Person einer Bedarfsgemeinschaft dieser Widerspruch

zu formulieren!

Was bedeutet das?

Legt ein Betroffener Widerspruch ein, so muss dieser namentlich alle

Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beinhalten und darauf verweisen! Die

Behörde hat es drauf, nur den oder die namentlich aufgeführten bei der

Bearbeitung des Widerspruches/Regulierung des Anspruches zu berücksichtigen!

Nach Ablehnung des Widerspruches besteht das Recht auf Klage! Wenn nicht

mehr genug Geld für den täglichen Lebensunterhalt verbleibt, können Sie bei

dem zuständigen Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen

Anordnung stellen.

Das Gericht entscheidet dann relativ kurzfristig, ohne dass ein

unter Umständen mehrere Jahre andauerndes Klageverfahren abgewartet

werden müsste.

Sollte die Behörde in Ihrem Fall nichts unternehmen, können Sie

Untätigkeitsklage erheben. Wenn Sie unfair behandelt werden,

können Sie Dienstaufsichtbeschwerde einlegen. Im Fall, dass ein

Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist, kann ein Antrag auf Aussetzung der

sofortigen Vollziehung gestellt werden.

Sind Sie Empfänger von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe oder verfügen

sonst nur über geringes Einkommen und Vermögen, dann können Sie sowohl

Beratungshilfe als auch Prozesskostenhilfe beantragen. Die Kosten des

Rechtsanwaltes werden dann fast vollständig übernommen.



Wir danken dem Selbsthilfeverein Kleve für die freundliche Genehmigung ihr

Merkblatt als Vorlage für unseres zu benutzen.

(* Selbsthilfe e.V., Am Forstgarten 18, 47533 Kleve & 02821 69808 8

www.klevesozial.de 06/2006 )