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Wichtig! Wichtig! Wichtig! Wichtig
Merkblatt
1.) Kaufen Sie sich für Ihre Unterlagen einen Ordner und heften
Sie dort alles gewissenhaft ab.
Dies mag banal oder überflüssig erscheinen. Aber wenn Sie erst einmal z.B.
Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt haben und die Angelegenheit
schließlich vor das Sozialgericht gehen muss, werden Sie staunen, wieviel Papier
da mit der Zeit zusammenkommen kann. Auch für eine spätere Suche um Hilfe
(z. B. bei der Selbsthilfegruppe ImARGEn) ist es wichtig, nicht nur für uns, ein
lückenloses Bild Ihrer Angelegenheit zu haben.
Und es ist natürlich auch in Ihrem eigenen Interesse, wichtige Unterlagen schnell
und sicher wieder finden zu können!
2.) Regeln Sie mit den zuständigen Behörden alles schriftlich und geben Sie
sich nie mit nur mündlichen Bescheiden, Auskünften, Absprachen etc.
zufrieden.
Allein schon aus Beweisgründen ist es unbedingt erforderlich, die
Amtshandlungen der Behörde und Ihre eigenen Willensbekundungen
unwiderleglich dokumentiert zu haben. Denn sollte es einmal in einer
Auseinandersetzung »ernst werden« und Sie können sich dann nur auf eine
mündliche Aussage berufen, so wird Ihr Sachbearbeiter gegebenenfalls behaupten,
Sie hätten das damals von ihm Gesagte nur nicht richtig verstanden (alles schon da
gewesen!). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X haben Sie sogar ausdrücklich
einen Rechtsanspruch auf einen schriftlichen Bescheid. Dort heißt es nämlich:
Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn
hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich
verlangt. Und wegen der Wichtigkeit, Vorfälle beweisen zu können, haben Sie
immer ein berechtigtes Interesse! Denn hat eine Behörde Ihnen z.B.
nachweislich (!) eine falsche Auskunft erteilt, so greift ein sogenannter
Amtshaftungsanspruch bzw. ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch und
man muss Ihnen unter Umständen Ersatz leisten. Außerdem muss dieser
Bescheid gemäß § 35 Abs. 1 SGB X (bis auf die dort nachfolgend unter Abs. 2
genannten Ausnahmen) eine Begründung enthalten:
Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch
bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der
Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen,
die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. [...]
Sollte Ihr Sachbearbeiter sich weigern, einen bestimmten Vorfall schriftlich zu
bestätigen, drehen Sie den Spieß einfach um und schreiben ihm einen Brief, in dem
Sie den Vorgang dokumentieren. Am Ende des Schreibens setzen Sie eine Frist
von ca. 2 Wochen und enden dann ungefähr mit den Worten: »Sollte mir bis dahin
von Ihnen auf schriftlichem Wege nichts Gegenteiliges mitgeteilt worden sein,
werde ich dies als Ihre Zustimmung zu meiner Darstellung des Sachverhalts
deuten.« Nun muss er Ihnen antworten, wenn er Ihre Auffassung nicht teilt! Und
sollte er das nur mündlich tun, kann er das später nur schwerlich beweisen.
3.) Verwahren Sie die Umschläge aller Behördenschreiben und
bringen Sie Ihre eigene Post zu den entsprechenden Poststellen der
Verwaltung, um teure und nutzlose Einschreiben zu sparen.
Wenn Sie z.B. gegen einen Bescheid Widerspruch einle gen wollen,kann es
manchmal sehr wichtig sein, das genaue Zugangsdatum des Schreibens beweisen
zu können. Ist Ihnen schon aufgefallen, dass die Standardbescheide, die Sie
erhalten, oft um den Zwanzigsten eines Monats datiert sind, Ihnen aber erst ca. 7
bis 10 Tage später zugestellt werden oder überhaupt kein Datumsvermerk auf dem
Briefumschlag der Behörde vorhanden ist?! Im Gegensatz dazu das Schreiben im
Umschlag ein Datum enthält, welches wesentlich von Ihrem Zugangsdatum
abweicht?!
Was ist in solch einem Fall zu tun? Unseren Erfahrungen nach notiert man sich auf
den Briefumschlag und auf das beiliegende Schreiben den Tag, an dem man
das Schriftstück tatsächlich erhalten hat, zum Beispiel mit folgendem Inhalt:
“Posteingang 11.12.2006“.
Wenn Sie das Zugangsdatum nicht beweisen können, fehlt Ihnen somit locker bis
zu einem Drittel der Zeit, die Sie hier normalerweise zur Vorbereitung und Einlegung
eines Widerspruchs zur Verfügung hätten (meistens 1 Monat). Den Zugang Ihrer
eigenen Schreiben bei Ihrer zuständigen Behörde dokumentieren Sie am billigsten
und einfachsten, indem Sie zunächst von Ihrem kompletten Schreiben
einschließlich aller Anlagen je eine Kopie anfertigen und damit zur entsprechenden
Poststelle gehen. Dort geben Sie das Original zur Weiterleitung an die zuständige
Stelle ab und lassen sich zusätzlich jede der Kopien mit dem Eingangsstempel der
Poststelle (eingestellt auf das aktuelle Datum) abstempeln. Dies genügt, um im
Zweifelsfall zu beweisen, dass Sie Ihre Unterlagen zu einem bestimmten Termin
eingereicht haben. Auch hier sind uns Fälle bekannt, in dem die Behörde
behauptete, ein Widerspruch sei ihr gar nicht zugegangen. Die Betroffenen
verwiesen nunmehr auf die Kopie des Schreibens, auf welcher sich klar und deutlich
der Eingangsstempel der Poststelle befand, und die Behörde musste jetzt den
fristgerechten Zugang des Schreibens akzeptieren! (Maßgeblich zur Wahrung der
Frist ist allerdings der Zugang bei der Behörde oder bei dem Gericht.
Verzögerungen bei der Post fallen in Ihren Risikobereich) Völlig überflüssig und
sinnlose Geldverschwendung ist hingegen die bei »Unerfahrenen« beliebte
Methode, eine Mitteilung an die Behörde per Einschreiben (per Rückschein) zu
schicken, denn ein Einschreiben (Rückschein) dokumentiert nur, dass ein Umschlag
an einem bestimmten Datum zugestellt wurde, sagt aber nichts über den Inhalt des
Schreibens aus. Im Streitfall könnte die Behörde also z.B. behaupten, dass der
Umschlag leer war und Sie vergessen haben, überhaupt etwas hineinzulegen. Es
soll ja schon vorgekommen sein, das entsprechende Unterlagen zwischen
Theaterplatz und Fabrikstraße mehr als 1 Tag unterwegs waren! Wollen Sie für
einen solchen »Service« wirklich noch teuer bezahlen und riskieren, eine wichtige
Frist zu versäumen?!
Grundsatz: „Wenn möglich, dann persönlich!“
4.) Lassen Sie sich bei persönlichem Erscheinen im Amt von einem Beistand
begleiten und unterschreiben Sie dort nie etwas, was Sie nicht in Ruhe
durchgelesen und verstanden haben!
In § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X heißt es ausdrücklich:
Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand
erscheinen. Nutzen Sie dieses Recht und nehmen Sie zu Ihrem Behördengang
Ihren Partner, Freund, einen Bekannten oder vielleicht auch jemanden mit, den Sie
bei einem unserer Treffs kennen gelernt haben. Auch wenn Ihr Begleiter sich nicht
im Sozialrecht auskennen sollte, haben Sie auf jeden Fall für alles, was sich bei
Ihrem Termin ereignen sollte, schon mal einen Zeugen dabei. Das bedeutet nicht,
dass Sie deshalb auf die schriftliche Feststellung aller Sachverhalte verzichten
sollten (siehe oben Punkt 2), aber es stärkt Ihr Auftreten und Ihre Position
gegenüber dem Sachbearbeiter, weil er weiß, dass Sie zumindest über dieses
Ihrer Rechte Bescheid wissen und es auch einfordern. Hier müssen wir leider auf
uns geschilderte Fälle verweisen, bei dem uns Betroffene ihren Sachbearbeiter als
(gelinde gesagt) unverschämt und arrogant beschrieben. Begleitete eines unserer
Gruppenmitglieder die Betroffenen zu ihrem nächsten Termin wurde der
Sachbearbeiter/-rin auf einmal zu einem netten, höflichen und zuvorkommenden
Menschen ...!
Wenn ein Sachbearbeiter nicht in der Lage ist, Ihnen ein Formular etc.
so rechtzeitig zukommen zu lassen, dass Sie sich noch in Ruhe damit
auseinandersetzen können, so soll das sein Problem sein und nicht das Ihre.
Entweder ermöglicht er Ihnen, bei Ihrem Behördentermin alles in Ruhe
durchzulesen und gegebenenfalls nachzufragen, wenn Sie etwas nicht verstanden
haben, oder Sie lassen sich die Unterlagen einfach nur aushändigen, um sie in
Ruhe auf ihre Korrektheit zu überprüfen, zu kopieren (!) oder auch überprüfen zu
lassen.
Und seien Sie auch vorsichtig mit Formularen, die der Sachbearbeiter
»freundlicherweise« schon für Sie ausgefüllt hat. Was ist, wenn dort (wenn auch
versehentlich) etwas Falsches eingetragen wurde?! Man wird es Ihnen später zur
Last legen, denn Sie haben es unterschrieben!
5.) Lassen Sie keine Außendienstmitarbeiter der ARGE, des Sozialamtes und
sogenannte „Beauftragte“ dieser Behörden, unangemeldet in die Wohnung,
sondern bestehen Sie auf einer schriftlichen Anmeldung des Besuches.
Ohne einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss müssen Sie keinen
Fremden in Ihre Wohnung lassen. Im Grundgesetz heißt es in Artikel 13
ausdrücklich:
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge
auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe
angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt
werden.
In der Rechtsprechung ist streitig, ob ein Hausbesuch – z.B. als Gegenstand
einer sogenannten Inaugenscheinnahme im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4
SGB X – zulässig ist bzw. welche Konsequenzen ein »verweigerter«
Hausbesuch hat.
Erzwungen werden kann ein Hausbesuch jedenfalls nicht!
Bei Verweigerung eines Hausbesuchs müssen Sie allerdings damit rechnen,
dass die Behörde die beantragte Leistung mit der Begründung versagt, es
ließe sich der Sachverhalt – und damit der Bedarf – nicht ermitteln. Dann
helfen letztlich nur Widerspruch, Klage bzw. – bei Eilbedürftigkeit – Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, um das Ganze dann einer
gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Rückversichern sollten Sie sich
allerdings in jedem Fall beispielsweise durch das Verlangen nach Vorlage
eines Ausweises oder aber durch den Rückruf beim Amt, ob derjenige, der
vor Ihrer Wohnungstür erscheint, tatsächlich vom Amt kommt. Auch sollten
Sie nach Möglichkeit einen Zeugen hinzuziehen, wenn ein Hausbesuch
ansteht. Im Normalfall muss ein Hausbesuch auch rechtzeitig angekündigt
werden.
6.) Schwärzen Sie die Kopien Ihrer Kontoauszüge – soweit
zulässig – und unterschreiben Sie keine Blankoauskunftsvollmacht über Ihr
Konto bzw. Ihre Konten.
Im Normalfall dürfen Sie in Ihren
Kontoauszugskopien bei den Sollbuchungen alle Angaben außer der
Betragshöhe schwärzen. Akzeptiert die Behörde das nicht, so muss Sie
Ihnen gegenüber begründen, warum sie in genau Ihrem Fall auch die
Kenntnis der von Ihnen geschwärzten Daten benötigt. Das Erteilen einer
Auskunftsvollmacht darf normalerweise ebenfalls nicht von Ihnen verlangt
werden. Sollten Sie bereits früher ein solches Formular unterschrieben
haben, so widerrufen Sie es und beantragen dabei gleichzeitig die
Rückgabe an Sie innerhalb von ca. 2 Wochen. Wenn Sie es wollen, teilen
Sie uns mit, ob Sie deshalb Probleme mit dem Amt bekommen haben!
7.) Rechtsmittel und Rechtswege
Nach Erhalt eines Bescheides (Verwaltungsakt) mit dessen Inhalt Sie nicht
einverstanden sind, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen. Dieser
sollte immer in der vorgegebene Frist (1 Monat nach Erhalt des
Verwaltungsaktes à siehe Punkt 3) eingelegt werden. Der Widerspruch muss
innerhalb dieses Monats nach Posteingang bei Ihnen der Behörde
zugehen. Nach den letzten „Rechts“forderungen der Bundesregierung ist
für jede einzelne Person einer Bedarfsgemeinschaft dieser Widerspruch
zu formulieren!
Was bedeutet das?
Legt ein Betroffener Widerspruch ein, so muss dieser namentlich alle
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beinhalten und darauf verweisen! Die
Behörde hat es drauf, nur den oder die namentlich aufgeführten bei der
Bearbeitung des Widerspruches/Regulierung des Anspruches zu berücksichtigen!
Nach Ablehnung des Widerspruches besteht das Recht auf Klage! Wenn nicht
mehr genug Geld für den täglichen Lebensunterhalt verbleibt, können Sie bei
dem zuständigen Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen
Anordnung stellen.
Das Gericht entscheidet dann relativ kurzfristig, ohne dass ein
unter Umständen mehrere Jahre andauerndes Klageverfahren abgewartet
werden müsste.
Sollte die Behörde in Ihrem Fall nichts unternehmen, können Sie
Untätigkeitsklage erheben. Wenn Sie unfair behandelt werden,
können Sie Dienstaufsichtbeschwerde einlegen. Im Fall, dass ein
Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist, kann ein Antrag auf Aussetzung der
sofortigen Vollziehung gestellt werden.
Sind Sie Empfänger von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe oder verfügen
sonst nur über geringes Einkommen und Vermögen, dann können Sie sowohl
Beratungshilfe als auch Prozesskostenhilfe beantragen. Die Kosten des
Rechtsanwaltes werden dann fast vollständig übernommen.
Wir danken dem Selbsthilfeverein Kleve für die freundliche Genehmigung ihr
Merkblatt als Vorlage für unseres zu benutzen.
(* Selbsthilfe e.V., Am Forstgarten 18, 47533 Kleve & 02821 69808 8
www.klevesozial.de 06/2006 )
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